Gütesicherung und Kennzeichnung KVH

Für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Gebäuden dürfen entsprechend der Ü-Zeichen-Verordnung baurechtlich relevante Bauprodukte nur verwendet werden, wenn sie „auf Grund des Übereinstimmungsnachweises ... das Ü-Zeichen tragen“.

Bei Verwendung nicht gekennzeichneter Bauschnittholzprodukte für tragende Konstruktionen liegt ein Verstoß gegen das Baurecht vor.

 

Die Ü-Zeichen für Konstruktionsvollholz ohne und mit Keilzinkungen sind im obigen Bild dargestellt. Sie basieren auf einer ständigen Produktionskontrolle mit Fremdüberwachung. Das Ü-Zeichen ist auf dem Produkt oder dem Warenbegleitschein bzw. der Verpackung anzubringen. Das Produkt selbst kann auch mit einer Textmarkierung gekennzeichnet werden, die den Hersteller, den Zulassungsgegenstand, die Sortierklasse und den Tag der Herstellung beinhaltet.

 

 

 

An die Organisation einer laufenden innerbetrieblichen Qualitätskontrolle werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Ihr Ziel ist es, eine verläßliche und hohe Qualität zu garantieren. Die führenden Hersteller von KVH®-Konstruktionsvollholz haben sich daher zu der Überwachungsgemeinschaft Konstruktionsvollholz e.V. zusammengeschlossen. Die Mitglieder der Gütegemeinschaft dürfen die geschützte Wortmarke KVH® verwenden und die Produkte mit nachstehender, international geschützter Marke kennzeichnen: